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 Last update: 9. Mai 2011
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 Rechtsgrundlagen
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  Art. 14 AVIG: Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
  Art. 6 AVIV: Besondere Wartezeiten
  Art. 13 AVIV: Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

 Ausgewählte Rechtsprechung



ALLGEMEINES


Zur Staatsvertragskonformität

Die in Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG enthaltene Einschränkung auf eine "schweizerische" Haft- oder Erziehungsanstalt oder ähnliche Einrichtung verstösst nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 statuierte Diskriminierungsverbot, da Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG keine Leistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g der Verordnung 1408/71 betrifft.
Mangelt es der versicherten Person an einer hinreichend engen Verbindung zum schweizerischen Arbeitsmarkt, fällt die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ausser Betracht. Somit kann offen bleiben, ob Leistungen nach Art. 14 Abs. 1 AVIG soziale Vergünstigungen im Sinne dieser Bestimmung sind. Ebenfalls kann somit offen bleiben, ob Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG in einem Fall, in welchem eine hinreichend enge Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt zu bejahen wäre, gegen das gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot verstösst.
C 203/03; vgl. auch C 101/04 (betreffend Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG)


Kumulation Krankheit und Wegfall Betreuung ist möglich

Die Kumulationsmöglichkeit der Befreiungstatbestände der Krankheit (Art. 14 Abs. 1 AVIG) und des Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person (Art. 14 Abs. 2 AVIG) ist zu bejahen.
C 249/04 (= BGE 131 V 279)


Grund für überjährige Befreiungstatbestände

Der Gesetzgeber geht deswegen von einem überjährigen Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG im Extremfall: von 12 Monaten und 1 Tag aus, weil der Versicherte bei kürzerer (12monatiger oder unterjähriger) Dauer des Befreiungstatbestandes die Möglichkeit hat, sich durch bezahlte unselbstständige Erwerbstätigkeit das Mindestbeitragsjahr nach Art. 13 Abs. 1 AVIG zu sichern.
C 106/03


Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit

Die Verwendung des Begriffes Zwang ("gezwungen sein") in Art. 14 Abs. 2 AVIG zeigt auf, dass es um die Deckung von zumindest in einem weiteren Sinne notwendigen Lebenshaltungskosten geht und nicht um Aufwendungen, welche vornehmlich oder ausschliesslich dem Komfort dienen. Das heisst, dass Versicherte gegebenenfalls auch Einschränkungen gegenüber dem bisher gepflegten Lebensstandard hinnehmen müssen, ohne dass deswegen schon von einer wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG gesprochen werden kann. Daher soll auch nicht eine gegenüber diesen Methoden grosszügigere Beurteilung, wie sie in Rz B137 KS-ALE vorgesehen ist, den Massstab bilden.
C 266/04; C 446/98 (2 Varianten)




GRÜNDE NACH ART. 14 ABS. 2 AVIG

Kausalzusammenhang

Auf den Befreiungsgrund des Wegfalls einer Invalidenrente können sich jene Personen berufen, "die bisher als Invalide nicht arbeitsfähig waren, deren Zustand sich aber derart gebessert hat, dass ihre Rente gestrichen oder wesentlich reduziert werden muss (...), wodurch der Betroffene zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen ist" (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980, BBl 1920 III S. 565, Art. 13 Gesetzesentwurf). Auch wenn der Anwendungsbereich auf Invalidenrenten der Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung ausgedehnt wird, setzt das Kausalitätserfordernis voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und deshalb die nötige Beitragszeit nach Art. 13 AVIG nicht erworben werden kann (ARV 1995 Nr. 29 S. 170 Erw. 4c; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Stand Frühjahr 1998, S. 79 Rz. 199 zu Art. 14).
C 199/06

Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist (BGE 125 V 124 Erw. 2a). Zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit muss ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 125 V 125 Erw. 2a, 121 V 344 Erw. 5c/bb, 119 V 55 Erw. 3b je mit Hinweisen; ARV 2002 Nr. 25 S. 176 Erw. 2). Das betreffende Ereignis darf mehr als ein Jahr zurückliegen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb).
C 369/01

Zum Begriff "mitbegründet": Sind neben der Trennung auch noch andere Umstände für die Bestrebungen einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit verantwortlich gewesen, so ist eine Beitragsbefreiung keineswegs ausgeschlossen, falls auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Denn die Kausalität im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist bereits dann zu bejahen, wenn der Entschluss der versicherten Person zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Trennung mitbegründet liegt.
Der Kausalzusammenhang zwischen Ehetrennung und (angestrebter) Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit lässt sich nicht schon deshalb verneinen, weil die ersten Arbeitsbemühungen mehr als ein Jahr vor der Trennung stattgefunden haben. Indem die versicherte Person bereits vor der Realisierbarkeit der Ehetrennung eine Anstellung gesucht (und für kurze Zeit auch gefunden) hat, hat sie einen Beitrag zur Schadenminderung geleistet, was ihr nicht zum Nachteil gereichen darf.
8C_372/2009

Kein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person bereits vor Eintritt des Grundes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte. In casu: Ab Februar 1993 konnte der geschiedene Ehemann die Unterhaltszahlungen infolge finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr leisten. Gemäss den Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte sich die Versicherte indessen bereits seit Mitte 1992 um eine Vollzeitstelle bemüht. Es waren somit nicht erst die fehlenden Beiträge, welche die Beschwerdeführerin dazu zwangen, die Erwerbstätigkeit auszudehnen. Zwischen dem Ausbleiben der Zahlungen ihres Ex-Mannes und dem Wunsch nach einer Vollzeitstelle besteht somit kein Kausalzusammenhang.
BGE 121 V 336 (Erw. 5c/cc); ARV 1987 Nr. 5 S. 70 Erw. 2d

Der Kausalzusammenhang zwischen Ehescheidung und (angestrebter) Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit lässt sich namentlich nicht schon deshalb verneinen, weil die ersten Arbeitsbemühungen mehr als ein Jahr vor der Scheidung stattgefunden haben. Die Kasse argumentiert, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen Getrenntleben (bzw. vorliegend Scheidung) und Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn die versicherte Person schon vor Eintritt des Grundes eine (andere) Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte oder musste. Im von der Verwaltung zitierten Kommentar wird in diesem Zusammenhang auf BGE 125 V 123 verwiesen. Diesem Urteil kann eine solch absolute Aussage allerdings nicht entnommen werden. Wie bereits erwähnt (E. 7.1.1 i.f. hiervor), genügt es für die Beitragsbefreiung, wenn der Entschluss, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit antreten oder erweitern zu wollen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt. Eine versicherte Person, welche bereits vor Eintritt der absoluten finanziellen Notwendigkeit eine Anstellung sucht, erhöht die Chancen, vor Erschöpfung der finanziellen Ressourcen eine Anstellung zu finden. Verläuft ihre Arbeitssuche erfolgreich, muss sie sich wegen der durch die Scheidung veränderten finanziellen Situation gar nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden. Sieht eine Person schon über ein Jahr vor der Scheidung die künftige finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit voraus und trifft sie deswegen umgehend Vorkehren, um einen (Arbeitslosen-)Versicherungsfall zu vermeiden, so kann dieses schadenmindernde Verhalten nicht zu einem Leistungsausschluss führen, wenn sie im Zeitpunkt der Scheidung (welche mit dem Eintritt der finanziellen Notwendigkeit zusammenfällt) noch keine Anstellung gefunden hat (vgl. Urteil 8C_372/2009 vom 23. Juli 2009 E. 5.2.3).
8C_345/2011

Die unveränderte Ausrichtung einer Invalidenrente über den Beginn einer zweiten zu eröffnenden Rahmenfrist hinaus ist nicht als Befreiungsgrund zu qualifizieren.
C 131/00 (= BGE 126 V 384)




AUSBILDUNG


Zeitpunkt des Hinfalls des Befreiungsgrundes
Ausbildung

Eine Ausbildung kann schon vor der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung als Hinderungsgrund für die Erfüllung der Beitragszeit dahinfallen. Dies ist dann der Fall, wenn feststeht, dass die versicherte Person auch bei einem negativen Prüfungsergebnis oder aber weil sie sich eines positiven Prüfungsausgangs sicher ist, schon früher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und somit vermittlungsfähig ist.
C 319/05


Definition Ausbildung

Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 2a; ARV 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis). Als Abschluss der Ausbildung gilt jener Zeitpunkt, in welchem der Student davon Kenntnis erhält, dass er die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden hat (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 3b; ARV 1977 Nr. 5 S. 26). Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen grundsätzlich ebenfalls zur Ausbildungsdauer. Vorausgesetzt ist, dass die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und den Versicherten von der Erfüllung der Kontrollvorschriften abhalten sowie dass diese zusätzliche Zeit - wie die Ausbildung selbst - genügend überprüfbar sind (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen). Das gilt grundsätzlich auch für die Zeit zwischen einem ersten, nicht bestandenen Studiengang und dem Beginn des Repetitionslehrganges, zumal wenn der entsprechende Zeitraum nur einige Wochen umfasst und - materiell - auf Grund der eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit Vermittlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 AVIG gegeben wäre (vgl. BGE 110 V 207; ARV 1996/97 Nr. 35 S. 195).
C 403/00


5 Stunden pro Woche disponible Zeit führen zu fehlender Kausalität

Ausbildung als Befreiungsgrund: Hat die versicherte Person im Vergleich mit der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2001 (Die Volkswirtschaft, Heft 10/2003, S. 98 Tabelle B9.2) pro Woche eine disponible Zeit von fünf Stunden im ersten und von drei Stunden im zweiten Semester, um einer beitragspflichtigen Arbeit nachzugehen, und hätte sie die Möglichkeit gehabt, anstatt der Kurse, die sie regelmässig zwei bis drei Stunden pro Woche offenbar als Selbstständigerwerbende erteilte (ansonsten wären sie als Beitragszeit anzurechnen), eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, so fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Ausbildung, da eine Arbeit von wenigen Stunden pro Woche eine genügende Beitragszeit bildet (SVR 1999 ALV Nr. 7 S. 20 Erw. 2c).
C 234/02


12-monatige Vorbereitungszeit auf Anwaltspatent

Auch wenn man Anwärtern auf das Anwalts- und Notariatspatent zumindest kurz vor den Abschlussprüfungen eine als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anzuerkennende erwerbslose Vorbereitungszeit zugestehen kann, lässt es sich nicht rechtfertigen, deren Dauer auf zwölf Monate oder gar mehr anzusetzen.
C 139/04


Aus- oder Weiterbildung im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme

Eine versicherte Person, welche im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme eine Aus- oder Weiterbildung absolviert und besondere Taggelder bezieht, kann sich nicht auf die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit infolge Aus- oder Weiterbildung berufen.
C 252/01




KRANKHEIT


Bezüger einer Übergangsentschädigung nach Art. 84 Abs. 2 UVG

Nicht jeder Bezüger einer Übergangsentschädigung nach Art. 84 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 86 VUV ist zugleich als krank i.S.v. Art. 14 Abs. 2 lit b AVIG zu betrachten. Gefordert ist ein Gesundheitszustand, der medizinische Behandlungen erfordert oder eine (generelle) Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
C 334/01




ÄHNLICHE GRÜNDE


Auflösung einer eheähnlichen Gemeinschaft

Die Auflösung einer eheähnlichen Gemeinschaft stellt keinen "ähnlichen Grund" i.S.v. Art. 14 Abs. 2 AVIG dar.
BGE 123 V 219

Die Praxis, wonach die Auflösung eines Konkubinats keinen ähnlichen Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt, ist nicht zu ändern.
8C_564/2010 (BGE-Publikation vorgesehen), 8C_900/2010


Wechsel von Selbständigkeit zu Unselbständigkeit

Keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei Wechsel von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit.
Ob der trennungsbedingte Wegfall des ehelichen Unterhalts in Form der gestützt auf Art. 163 Abs. 2 ZGB  vereinbarten Mithilfe des Ehepartners im Beruf oder Gewerbe des anderen einen Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG  erfüllt, wurde offen gelassen.
Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit fällt bei einer Person, die vor der Trennung einer ganztägigen selbstständigen Erwerbstätigkeit nachging, nicht in Betracht.
BGE 125 V 123