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Last update: 9. August 2010
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
ANWENDUNGSBEREICH VON FZA
& EFTA-ÜBEREINKOMMEN
Persönlicher
und räumlicher Anwendungsbereich
Das Fehlen einer übergreifenden Koordination zwischen
den beiden Abkommen führt dazu, dass die Schweiz
EU-Staatsangehörigen die in einem anderen EFTA-Mitgliedstaat
zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht anrechnen muss.
BGE 136 V
244
STAATSVERTRAGSKONFORMITÄT
VON AVIG-BESTIMMUNGEN
Wohnsitzklauseln
und Ähnliches in Art. 14 AVIG
Die in Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG enthaltene
Einschränkung auf eine "schweizerische" Haft- oder
Erziehungsanstalt oder ähnliche Einrichtung verstösst nicht
gegen das in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 statuierte
Diskriminierungsverbot, da Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG keine Leistungen
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g der Verordnung 1408/71
betrifft.
Mangelt es der versicherten Person an einer hinreichend engen
Verbindung zum schweizerischen Arbeitsmarkt, fällt die Anwendung
von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ausser Betracht. Somit
kann offen bleiben, ob Leistungen nach Art. 14 Abs. 1 AVIG soziale
Vergünstigungen im Sinne dieser Bestimmung sind. Ebenfalls kann
somit offen bleiben, ob
Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG in einem Fall, in welchem eine hinreichend
enge
Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt zu bejahen wäre, gegen
das
gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot
verstösst.
C 203/03
Rechtliche
Natur der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
und Euro-Kompatibilität der schweizerischen Wohnsitzklausel.
Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art.
14 Abs. 1 AVIG stellt einen sozialen Vorteil im Sinne des Art. 7 Abs. 2
der Verordnung Nr. 1612/68 und, als Ausfluss davon, des Art. 9 Abs. 2
von Anhang I zum FZA dar (E. 8.8). Als Instrument zur Bestätigung
eines realen Bezugs zum schweizerischen Arbeitsmarkt ist die mit Art.
14 Abs. 1 lit. b AVIG eingefügte Bedingung eines schweizerischen
Wohnsitzes im konkreten Fall weder objektiv gerechtfertigt noch
verhältnismässig (E. 9.8). Das vertragliche
Diskriminierungsverbot (Art. 9 Abs. 2 von Anhang I zum FZA) geht
vorliegend der Regelung in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vor (E. 11.6).
C 101/04
(deutsche Übersetzung) (=BGE
133 V 367 [italienisch])
ZWISCHENVERDIENST IM AUSLAND
Wohnen in der Schweiz
Nach
der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen
tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der
gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz.
Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt
aber
unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des
tatsächlichen
Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt
besteht.
8C_270/2007
Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
Der
Umstand allein, dass durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
in einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a oder
b eine neue Rechtsordnung anwendbar wird, führt nicht von
Gemeinschaftsrechts wegen zum Dahinfallen der Leistungspflicht des
aufgrund der bisherigen
Arbeitslosigkeit leistungszuständigen Staates ab Aufnahme der
neuen
Erwerbstätigkeit.
C 290/03 Kurzversion
GRENZGÄNGER
Wohnortwechsel nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit
Macht
eine vollarbeitslose Person, die ihren Wohnsitz bisher im letzten
Beschäftigungsstaat hatte und diesen nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit in die Schweiz verlegt, im neuen Wohnstaat Leistungen
aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit geltend, kommt Art. 71 der Verordnung
Nr. 1408/71 nicht zum Zuge, und es findet auch keine Totalisierung
statt, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine
beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat.
8C_703/2010
Anwendbares Recht
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von
Grenzgängern bei Beschäftigung in der Schweiz und Wohnort im
Fürstentum Liechtenstein; anwendbares Recht.
C 227/05
(= BGE 133 V 137)
Atypischer Grenzgänger
Versichertenstatus
des atypischen Grenzgängers: Der voll
arbeitslose Grenzgänger (ein in Italien wohnhafter Schweizer
Bürger), welcher aussergewöhnlicherweise im letzten
Beschäftigungsstaat (Schweiz) persönliche und berufliche
Bindungen solcher Art aufrechterhält, dass er dort über die
besten Möglichkeiten für eine berufliche Wiedereingliederung
verfügt, fällt in den Anwendungsbereich des Art. 71 Abs. 1
Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71. Er kann in diesem Staat (Schweiz)
Arbeitslosenentschädigung geltend machen, sofern er die
übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Begriff des
"echten", aber atypischen Grenzgängers.
BGE 133 V
169 (deutsche Übersetzung)
AUFENTHALTSRECHTLICHE FRAGEN
Aufenthaltsrecht für
Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben
Aufenthaltsrecht
für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine
Erwerbstätigkeit ausüben; "ausreichende" finanzielle Mittel.
Rechtliche Grundlagen des genannten Aufenthaltsrechts (E. 2). Die
Regelung über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen hat
zum Zweck zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des
Aufnahmestaates über Gebühr belastet werden. Das ist
gewährleistet, ohne dass es darauf ankäme, aus welcher
Quelle, einer eigenen oder einer fremden, die Existenzmittel des
Betroffenen stammen (E. 3.1-3.3). Ohne weiteres zulässig ist es
jedoch zu prüfen, ob die Drittmittel auch tatsächlich zur
Verfügung stehen (E. 3.4). Muss der Betroffene dann doch
Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beanspruchen, besteht das
Aufenthaltsrecht nach Massgabe von Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA nicht
mehr fort und es können aufenthaltsbeendende Massnahmen
eingeleitet werden (E. 3.5 und 3.6). Mit diesem Ergebnis steht nicht in
Widerspruch, dass nach gefestigter Rechtsprechung
Ergänzungsleistungen im schweizerischen Ausländerrecht nicht
zur Sozialhilfe gehören (E. 3.7).Vorliegend sind die
Voraussetzungen der Aufenthaltserteilung erfüllt, jedenfalls so
lange, als nicht dennoch Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen
beansprucht werden (E. 3.8).
BGE
135 II 265
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