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 Last update: 9. August 2010
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 Rechtsgrundlagen
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  FZA / EFTA-Übereinkommen
  VO 1408/71; VO 574/72
  VO 883/2004: Zusammenfassung der Gesetzgebung

  Übereinkommen Nr. 168
 

 Ausgewählte Rechtsprechung



ANWENDUNGSBEREICH VON FZA & EFTA-ÜBEREINKOMMEN

Persönlicher und räumlicher Anwendungsbereich

Das Fehlen einer übergreifenden Koordination zwischen den beiden Abkommen führt dazu, dass die Schweiz EU-Staatsangehörigen die in einem anderen EFTA-Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht anrechnen muss.
BGE 136 V 244


STAATSVERTRAGSKONFORMITÄT VON AVIG-BESTIMMUNGEN


Wohnsitzklauseln und Ähnliches in Art. 14 AVIG

Die in Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG enthaltene Einschränkung auf eine "schweizerische" Haft- oder Erziehungsanstalt oder ähnliche Einrichtung verstösst nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 statuierte Diskriminierungsverbot, da Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG keine Leistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g der Verordnung 1408/71 betrifft.
Mangelt es der versicherten Person an einer hinreichend engen Verbindung zum schweizerischen Arbeitsmarkt, fällt die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ausser Betracht. Somit kann offen bleiben, ob Leistungen nach Art. 14 Abs. 1 AVIG soziale Vergünstigungen im Sinne dieser Bestimmung sind. Ebenfalls kann somit offen bleiben, ob Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG in einem Fall, in welchem eine hinreichend enge Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt zu bejahen wäre, gegen das gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot verstösst.
C 203/03

Rechtliche Natur der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit und Euro-Kompatibilität der schweizerischen Wohnsitzklausel.
Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG stellt einen sozialen Vorteil im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 und, als Ausfluss davon, des Art. 9 Abs. 2 von Anhang I zum FZA dar (E. 8.8). Als Instrument zur Bestätigung eines realen Bezugs zum schweizerischen Arbeitsmarkt ist die mit Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG eingefügte Bedingung eines schweizerischen Wohnsitzes im konkreten Fall weder objektiv gerechtfertigt noch verhältnismässig (E. 9.8). Das vertragliche Diskriminierungsverbot (Art. 9 Abs. 2 von Anhang I zum FZA) geht vorliegend der Regelung in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vor (E. 11.6).
C 101/04 (deutsche Übersetzung) (=BGE 133 V 367 [italienisch])



ZWISCHENVERDIENST IM AUSLAND


Wohnen in der Schweiz
Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht.
8C_270/2007

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
Der Umstand allein, dass durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a oder b eine neue Rechtsordnung anwendbar wird, führt nicht von Gemeinschaftsrechts wegen zum Dahinfallen der Leistungspflicht des aufgrund der bisherigen Arbeitslosigkeit leistungszuständigen Staates ab Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit.
C 290/03 Kurzversion



GRENZGÄNGER


Wohnortwechsel nach Eintritt der Arbeitslosigkeit

Macht eine vollarbeitslose Person, die ihren Wohnsitz bisher im letzten Beschäftigungsstaat hatte und diesen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in die Schweiz verlegt, im neuen Wohnstaat Leistungen aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit geltend, kommt Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zum Zuge, und es findet auch keine Totalisierung statt, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat.
8C_703/2010 


Anwendbares Recht

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Grenzgängern bei Beschäftigung in der Schweiz und Wohnort im Fürstentum Liechtenstein; anwendbares Recht.
C 227/05 (= BGE 133 V 137)


Atypischer Grenzgänger

Versichertenstatus des atypischen Grenzgängers: Der voll arbeitslose Grenzgänger (ein in Italien wohnhafter Schweizer Bürger), welcher aussergewöhnlicherweise im letzten Beschäftigungsstaat (Schweiz) persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhält, dass er dort über die besten Möglichkeiten für eine berufliche Wiedereingliederung verfügt, fällt in den Anwendungsbereich des Art. 71 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71. Er kann in diesem Staat (Schweiz) Arbeitslosenentschädigung geltend machen, sofern er die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Begriff des "echten", aber atypischen Grenzgängers.
BGE 133 V 169 (deutsche Übersetzung)



AUFENTHALTSRECHTLICHE FRAGEN


Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben

Aufenthaltsrecht für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; "ausreichende" finanzielle Mittel. Rechtliche Grundlagen des genannten Aufenthaltsrechts (E. 2). Die Regelung über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen hat zum Zweck zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr belastet werden. Das ist gewährleistet, ohne dass es darauf ankäme, aus welcher Quelle, einer eigenen oder einer fremden, die Existenzmittel des Betroffenen stammen (E. 3.1-3.3). Ohne weiteres zulässig ist es jedoch zu prüfen, ob die Drittmittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen (E. 3.4). Muss der Betroffene dann doch Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beanspruchen, besteht das Aufenthaltsrecht nach Massgabe von Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA nicht mehr fort und es können aufenthaltsbeendende Massnahmen eingeleitet werden (E. 3.5 und 3.6). Mit diesem Ergebnis steht nicht in Widerspruch, dass nach gefestigter Rechtsprechung Ergänzungsleistungen im schweizerischen Ausländerrecht nicht zur Sozialhilfe gehören (E. 3.7).Vorliegend sind die Voraussetzungen der Aufenthaltserteilung erfüllt, jedenfalls so lange, als nicht dennoch Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beansprucht werden (E. 3.8).
BGE 135 II 265