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Last update: 2. August 2010
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
NORMALES BETRIEBSRISIKO
Verlust eines Hauptkunden gehört zum normalen
Betriebsrisiko
Änderungen
auch langjähriger Geschäftsbeziehungen
gehören zum wirtschaftlichen Geschehen, weshalb die Auflösung
der vertraglichen Bindungen zwischen einem Unternehmen und einem seiner
Hauptkunden keinen Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen vermag.
8C_279/2007
Produktionsbeschränkungen der
Sortenorganisation bei Emmentalerproduktion
Die Produktionseinschränkungen gehören zum
normalen Risiko und sind, bezogen auf die Herstellung von Emmentaler
geradezu typisch branchenüblich. Relevant ist im vorliegenden
Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der
Sortenorganisation in der vorliegend relevanten Zeit an die
angeordneten Produktionsbeschränkungen gebunden war. Mit der
Fokussierung auf die Herstellung von Emmentaler war er in einem
beträchtlichen Umfang abhängig von den Vorgaben der
Sortenorganisation und diese wiederum musste auf die Bewegungen des
Marktes reagieren. In der zu beurteilenden Konstellation war das Risiko
jedenfalls vorhersehbar, bei veränderten Verhältnissen einen
Umsatzeinbruch zu erleiden. Das Klumpenrisiko wurde von der
Käserei mit dem Beitritt zur Organisation in Kombination mit der
Fokussierung auf die Herstellung von Emmentaler in Kauf genommen. Unter
diesen Umständen konnte die Vorinstanz offen lassen, ob der
Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre (ARV 2008 Nr. 9 S. 158, 8C_279/2007).
8C_205/2010
Bedeutung der
Vorhersehbarkeit
Bei
der einzelfallweise vorzunehmenden Bestimmung des normalen
Betriebsrisikos kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit
rechtsprechungsgemäss entscheidende Bedeutung zu. Nichts anderes
gilt bei Grossbauprojekten,
wobei sich von selbst versteht, dass die Vorhersehbarkeit bestimmter
Gefahren nur dann verneint werden darf, wenn der davon betroffene
Unternehmer die ihm zumutbaren Abklärungen getroffen hat; dabei
gilt es dem besonderen Risikogehalt derartiger Werke insofern Rechnung
zu tragen, als an die vorgängigen Erhebungen strenge Anforderungen
zu stellen sind.
In casu wurde das trotz entsprechender Vorabklärungen nicht
vorhersehbare Auftreten hochgradig sulfat- und chloridhaltigen Wassers
bei einer auf Tunnelbauten spezialisierten Unternehmung nicht mehr dem
normalen
Betriebsrisiko zugerechnet.
BGE 119 V
498
Ein
Material- und Wassereinbruch beim Vortrieb der Tunnelbohrmaschine
gehört zum normalen Betreibesrisiko einer Unternehmung, die in
geologisch und hydrogeologisch sehr schwierigem Gelände neue
Techniken und Maschinen verwendet und damit technisches Neuland im
Tunnelbau betritt.
C 237/01
Mehrere Jahre
andauernde Schwierigkeiten im Bausektor
Der
wegen der seit langem generell schlechten wirtschaftlichen Lage des
Bausektors entstehende Arbeitausfall, der eine Baufirma zwingt, sich
dem Willen der verschiedenen Bauherren anzupassen, gehört zum
normalen Betriebsrisiko. Wegen der schon mehrere Jahre andauernden
Schwierigkeiten in der Baubranche kann jeder Arbeitgeber in gleicher
Weise von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Ein solcher Ausfall ist
somit in der momentanen wirtschafltichen Lage keine Besonderheit.
C 8/03
Diese
Praxis ist auch bei einer angespannten, rezessiven
Wirtschaftslage und dem damit verbundenen Risiko, dass die
Möglichkeit, andere Aufträge vorzuziehen, nicht mehr oder nur
in eingeschränktem Masse besteht, anwendbar (Urteil vom 30. April
2001 C 244/99, E. 3a).
Beschäftigungsschwankungen auf
Grund verstärkter Konkurrenzsituation stellen im Baugewerbe ein
normales
Betriebsrisiko dar.
C 237/06
Terminverschiebungen
im Bausektor
Schwankungen
der Auftragslage im Jahresverlauf, Verschiebungen von
Terminen durch Auftraggeber sowie die generell schlechte
Wirtschaftslage im Bausektor sind keine anrechenbare Gründe, sind
sie doch branchenüblich und können sie jede andere Firma der
Branche gleichermassen treffen.
Frage offen gelassen, ob und inwieweit eine Arbeitgeberfirma auch ohne
Unterstützung seitens der Verwaltung auf Grund der
Schadenminderungspflicht gehalten ist, ihre von Kurzarbeit betroffenen
Angestellten an Drittbetriebe zu vermitteln.
C 253/01
 Schwankungen
in der Auftragslage im Jahresverlauf, insbesondere ein
Rückgang der Aufträge im Winter, sind im Bau- und
Baunebengewerbe durchaus üblich und der entsprechende
Arbeitsausfall im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG nicht
anrechenbar, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht
wiederholt erkannt hat (ARV 1999 Nr. 10 S. 517 Erw. 4b mit Hinweis).
Nach dieser Rechtsprechung stellen auch Verschiebungen von
Terminen auf Wunsch des Auftraggebers oder allenfalls aus anderen
Gründen, die von dem mit der Ausführung von Arbeiten
beauftragten Unternehmen nicht zu verantworten sind, im Bau- und
Baunebengewerbe nichts Aussergewöhnliches dar (ARV 1999 Nr. 10 S.
51 Erw.
4b mit Hinweis).
C 244/99
Sperrung einer
Autobahnraststätte in Folge 4/0-Verkehrsführung
 Sanierungsarbeiten
bei Autobahnen treten regelmässig und
wiederholt auf und allfällige damit zusammenhängende
Arbeitsausfälle einfolge erschwerter oder unterbrochener Zufahrt
zu einer Raststätte sind voraussehbar bzw. kalkulierbar und
gehören somit zum normalen Betreibsrisiko, insbesondere bei einer
3/1-Verkehrsführung.
Ob dies auch bei einer 4/0-Verkehrsführung zutrifft, bei der die
Zufahrt zur Raststätte gänzlich unterbrochen wird, im
Entscheid offen gelassen, da die ALV nicht mit KAE einzustehen hat,
wenn der Arbeitgeber auf den ihm gegenüber einem Dritten
zustehenden Schadenersatz bzw. auf einen Teil davon verzichtet.
C 60/01
KAE BEI
ÖFFENTLICHRECHTLICHEN BETRIEBEN
Kein genereller
Ausschluss der öffentlichen Hand vom Anspruch auf KAE
In
Anbetracht der vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand
kann im konkreten Einzelfall nicht zum vornherein ausgeschlossen
werden, dass das Personal öffentlicher Dienste die
Anspruchsvoraussetzungen auf Kurzarbeitsentschädigung
erfüllt. Im Hinblick auf den Zweck der Entschädigung, der
darin besteht, das wirtschaftliche Risiko auszugleichen, welches dem
von Kurzarbeit betroffenen Personal durch Arbeitsplatzverlust zufolge
der dem Betrieb eigenen Risiken (Konkurs, Schliessung des Betriebes)
droht, ist entscheidend zu wissen, ob durch die Zusprechung der
Entschädigung kurzfristig eine Entlassung oder eine
Nichtwiederwahl verhindert werden kann.
BGE 121 V 362
Arbeitnehmer eines öffentlichen Transportunternehmens:
Anspruchsberechtigung bejaht, weil die Ertragseinbusse einen
aussergewöhnlichen Charakter aufweist. Sie betrifft den dominanten
Güterbereich, in dem den öffentlichen Transportunternehmungen
nur ausnahmsweise Abgeltungen bezahlt werden. Verursacht durch die
wirtschaftliche Situation eines gewichtigen Grosskunden, ist
sie auch nicht strukturell bedingt.
C 237/98
Bei
Subventionskürzungen
Die
Verkürzung der Arbeitszeit in der Hauptwerkstätte eines
Verkehrs- und Transportunternehmens als Folge der
Subventionskürzung des Bundes begründet keinen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung.
BGE 121 V
371
VERSCHIEDENES
Bei
der Berechnung der Ausfallstunden im Sinne von Art. 54a AVIV
sind die witterungsbedingten, in den Vorjahren durch
Schlechtwetterentschädigung abgegoltenen Arbeitsausfälle
nicht zu berücksichtigen.
C 62/02
Die
Leiharbeit (Regiearbeit) ist einer Temporärarbeit im Sinne
dieser Bestimmung gleichzustellen.
BGE 119 V
357
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