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Last update: 12. Januar 2010
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Festsetzung des
anrechenbaren Arbeitsausfalls
Bei
der Festsetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls resp. des Umfangs
der Vermittlungsfähigkeit können nicht die gesamten 5,5
Stunden von 17.00 Uhr bis 22.30 Uhr, für welche die versicherte
Person dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann, berücksichtigt
werden,
da die versicherte Person in dieser Zeit auch den Arbeitsweg zu
bewältigen
hat. Die von der Amtsstelle in casu angenommenen je eine Stunde
für
den Hin- und Rückweg sind nicht zu beanstanden.
C 305/05
Fehlen von Arbeit auf Betreuung des Kindes
zurückzuführen
An
Tagen, an denen die versicherte Person keine Obhutsmöglichkeit
nachweisen kann, erleidet sie keinen anrechenbaren Arbeitsausfall, da
das Fehlen von Arbeit an diesen Tagen nicht auf Arbeitslosigkeit,
sondern auf die Betreuung des Kindes zurückzuführen ist.
Ein Arbeitsausfall ist nur dann anrechenbar, wenn er einen
Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende
volle Arbeitstage dauert. Als Arbeitstag gilt dabei gemäss Art.
4 Abs. 1 AVIV der fünfte Teil der wöchentlichen
Arbeitszeit, die die versicherte Person normalerweise während
ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat. Hat somit die
versicherte Person während ihres letzten Arbeitsverhältnisses
tagsüber gearbeitet, und widmet sie sich nun während dieser
Zeit (teilweise) der Kindererziehung, so kann dieser fehlende
Arbeitsausfall nicht durch Arbeitsgelegenheiten an Randstunden
ausserhalb der für sie üblichen Arbeitszeit kompensiert
werden, weil diese Zeitspannen nicht zu dem für die versicherte
Person massgeblichen vollen Arbeitstag im Rechtssinne gehören.
C 119/03
Erst
recht kann nicht ein zusätzlicher Arbeitsausfall durch
Arbeitsgelegenheiten nachts an jenen Wochentagen bejaht werden,
für welche die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles in Form des
Verlustes eines vollen Arbeitstages schon berücksichtigt worden
ist, weil sonst eine Mehrfachbeschäftigung zum Gegenstand der
Versicherung gemacht würde, wogegen die Arbeitslosenversicherung
praxisgemäss nur normale Arbeitnehmertätigkeiten versichert.
8C_854/2009
Arbeitsverhältnis auf Abruf
Wird
die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung
des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser
besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass der
Arbeitnehmer
während der Zeit, da er nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen
anrechenbaren Verdienstausfall erleidet. Von diesem Grundsatz kann
jedoch
abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während
längerer
Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist
die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der
Beobachtungszeitraum
kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze
in
den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn
die
Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die
Arbeitsdauer
während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen
unterworfen
ist.
C 3/01 (vgl.
auch C 168/03; C 9/01; C 29/05;
C 114/02); BGE 107 V 59
Für
die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls bei einem
Arbeitsverhältnis auf Abruf ist vorausgesetzt, dass sich eine
Normalarbeitszeit ermitteln
lässt.
C 344/01
 Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen ist auf die
Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt
abzustellen.
C 9/06
Aufnahme
einer dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit
Die
Aufnahme einer (dauerhaften, d.h. nicht mehr als ZV zu
qualifizierenden) selbständigen Erwerbstätigkeit schliesst
den Anspruch auf ALE
nicht generell aus. Sofern und soweit die versicherte Person ihre Zeit
für die Besorgung der Geschäftstätigkeit aufwenden muss,
erleidet
sie keinen Arbeitsausfall, weil sie insofern Arbeit hat. Im Rahmen des
anrechenbaren Arbeitsausfalls ist dann zu prüfen, ob die
versicherte Person vermittlungsfähig ist.
C 147/01
Ein
Katechet übernimmt auf den Beginn seiner Arbeitslosigkeit eine
von der Schliessung bedrohte religiöse Buchhandlung, welche er mit
dem bisherigen Personalbestand weiterführt und in der er teilwese
mitarbeitet, ohne damit ein Einkommen zu erzielen. Die
Anspruchsberchtigung ist ein
einem solchen Fall nicht unter dem Gesichtspunkt der
Vermittlungsfähigkeit, sondern im Rahmen des anrechenbaren
Arbeitsausfalles zu beurteilen.
C 175/00
Bestehende Lohn- oder
Entschädigungsansprüche
Bei
den Ansprüchen nach Art. 11 Abs. 3 AVIG kann es sich lediglich
um Ansprüche für die Zeit handeln, während der eine
versicherte Person arbeitslos ist und die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Rückständige Lohn-
oder Entschädigungsansprüche für die Zeit, in der die
versicherte Person noch in einem Arbeitsverhältnis stand
(Überstunden), werden nicht von dieser Bestimmung erfasst.
C 36/00 (nicht auf Server verfügbar)
Leistungen
einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen
nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11
Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles
nicht
entgegenstehen.
BGE 128 V
176
Abgangsentschädigungs-Weisung
Die
Weisung vom 15. Mai 1998, wonach freiwillige
Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter rückwirkend ab
18. März 1998 unabhängig von ihrer AHV-rechtlichen
Qualifizierung für die ALV unberücksichtigt bleiben und somit
keinen Einfluss auf Beginn und Höhe der ALE ausüben, ist
gesetzeswidrig (Erw. 5a), wird aber von der Verwaltung seit ihrem
Erlass konsequent angewendet, weshalb die Gleichbehandlung im Unrecht
der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns vorgeht.
Eine Ablehungsverfügung des Inhalts "Anspruch vom 16. Februar bis
24. Mai nicht gegeben" stellt eine Dauerverfügung dar.
C 222/99
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