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Neue Urteile EVG-Server


 Liste der neuen Urteile


  Vorleistungspflicht der ALV im Verhältnis zur IV
Eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, ganz arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat auf Grund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf ein volle Arbeitslosenentschädigung.
8C_5/2009 (zur Publikation vorgesehen)

  Lohnvorschüsse & Art. 29 AVIG
Bei bereits im Voraus abgegoltenen, von der Arbeitslosigkeit betroffenen Arbeitszeiten liegt nicht nur kein Verdienstausfall vor, sondern es handelt sich beim hierfür bezogenen Entgelt - da bereits entschädigt - erst gar nicht um Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG, womit diese auch nicht Bestandteil von nach Art. 29 Abs. 2 AVIG auf die Kasse übergegangener Forderungen sein können.
8C_787/2009

  Umfang der Rückerstattungspflicht / Verrechnung
Die auf Grund der Verwitwung eintretende Erhöhung einer Invalidenrente gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 IVG ändert am Umfang der Rückerstattungspflicht nichts.
Witwen, Witwer und Waisen, welche neben den Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente auch Anspruch auf eine Witwenrente der AHV haben, haben Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Es gelangt aber nur die höhere der beiden Renten (vorliegend eine ganze Invalidenrente) zur Auszahlung.
Der Rückforderungsanspruch der ALV beschränkt sich auf die dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechenden Leistungen der Invalidenversicherung. Wird folglich eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente infolge Verwitwung auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erhöht, so unterliegt diese Erhöhung der Rückerstattungspflicht nicht.
8C_517/2009 (zur Publikation vorgesehen)

  Produktionsbeschränkungen der Sortenorganisation bei Emmentalerproduktion
Die Produktionseinschränkungen gehören zum normalen Risiko und sind, bezogen auf die Herstellung von Emmentaler geradezu typisch branchenüblich. Relevant ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Sortenorganisation in der vorliegend relevanten Zeit an die angeordneten Produktionsbeschränkungen gebunden war. Mit der Fokussierung auf die Herstellung von Emmentaler war er in einem beträchtlichen Umfang abhängig von den Vorgaben der Sortenorganisation und diese wiederum musste auf die Bewegungen des Marktes reagieren. In der zu beurteilenden Konstellation war das Risiko jedenfalls vorhersehbar, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden. Das Klumpenrisiko wurde von der Käserei mit dem Beitritt zur Organisation in Kombination mit der Fokussierung auf die Herstellung von Emmentaler in Kauf genommen. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz offen lassen, ob der Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre (ARV 2008 Nr. 9 S. 158, 8C_279/2007).
8C_205/2010

  Lohnvorschüsse & Art. 29 AVIG
Bei bereits im Voraus abgegoltenen, von der Arbeitslosigkeit betroffenen Arbeitszeiten liegt nicht nur kein Verdienstausfall vor, sondern es handelt sich beim hierfür bezogenen Entgelt - da bereits entschädigt - erst gar nicht um Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG, womit diese auch nicht Bestandteil von nach Art. 29 Abs. 2 AVIG auf die Kasse übergegangener Forderungen sein können.
8C_787/2009

  Art. 28 AVIG ist auch auf jene Versicherten anwendbar, die die Kontrollvorschriften noch erfüllen können
Art. 28 AVIG ist nicht nur auf jene Versicherten anwendbar, die praktisch voll arbeitsunfähig sind und aus diesem Grund die Kontrollpflichten nicht erfüllen können, sondern auch auf jene, die die Kontrollvorschriften - zumindest teilweise - noch erfüllen können.
8C_841/2009

  Kausalität i.S.v. Art. 14 Abs. 2 AVIG
Der Kausalzusammenhang zwischen Ehetrennung und (angestrebter) Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit lässt sich nicht schon deshalb verneinen, weil die ersten Arbeitsbemühungen mehr als ein Jahr vor der Trennung stattgefunden haben. Indem die versicherte Person bereits vor der Realisierbarkeit der Ehetrennung eine Anstellung gesucht (und für kurze Zeit auch gefunden) hat, hat sie einen Beitrag zur Schadenminderung geleistet, was ihr nicht zum Nachteil gereichen darf.
8C_372/2009

Begründungsverzicht ist zulässig
Ein Begründungsverzicht nach Massgabe des Art. 112 Abs. 2 BGG ist, sofern kantonalrechtlich vorgesehen, zulässig. Kantonales Recht kann vorsehen, dass ein Urteil im Sozialversicherungsbereich erst dann begründet werden muss, wenn eine Partei dies - innert einer zu gewährenden Frist von 30 Tagen - verlangt.
8C_644/2008 (= BGE 135 V 353)

Konkludente Änderung des Arbeitsvertrages hinsichtlich Arbeitspensum
Die Vereinbarung über die zu leistende Normalarbeitszeit bildet ein wesentliches Element des Arbeitsvertrages. Eine stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages auf ein Arbeitspensum, welches den Beschäftigungsgrad von 100 % übersteigt, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden. Der Umstand, dass die geleisteten Überstunden nicht mit einem entsprechenden Überstundenzuschlag entschädigt und die Überzeit während einer Dauer von rund 20 Monaten geleistet wurden, vermag die Annahme einer stillschweigenden Änderung nicht zu rechtfertigen.
8C_359/2009

 Verletzung der Treuepflicht (Meldung einer Krankheit)
Nach Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Falsche oder stark verspätete Meldungen von wichtigen Ereignissen wie bspw. die Erkrankung des Arbeitnehmers stellen eine Verletzung der Treuepflicht dar. Der Beweis für die Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall obliegt dem Arbeitnehmer. Die Pflicht zur Einreichung eines Arztzeugnisses ist eine zulässige arbeitsvertragliche Abrede, wobei es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt.
8C_511/2009

Publizitätswirkung des Handelsregisters
Der Umstand, dass die versicherte Person auf dem Formular unwahre Angaben zu ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung macht ... ändet an der Publizitätswirkung des Handelsregisters nichts. Eine Korrektur des aus der Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 933 Abs. 1 OR, sich ergebenden Fristenlaufs wäre höchstens bei Verletzung des sowohl für Behörden als auch Private allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes des Rechtsmissbrauchsverbots denkbar (BGE 123 III 220 E. 3). Es bedürfte einer qualifizierten Falschauskunft mit der Absicht des Erschleichens von Leistungen mit Wissen um die Verwaltungspraxis.
8C_293/2008

Selbstständiges Anmelderecht der vorleistungspflichtigen Versicherung
Unterlässt die versicherte Person die Anmeldung zum IV-Leistungsbezug, so ist der Versicherer, welcher Vorleistungen erbracht hat befugt, die Anmeldung aus eigenem Recht vorzunehmen. Würde den vorleistungspflichtigen Versicherungsträgern dieses Recht abgesprochen, könnte ein Versicherter die Ausübung des Rückforderungsrechtes gemäss Art. 71 ATSG durch einfache Nichtanmeldung vereiteln.
8C_241/2008

Vergleich nach ATSG: Begründung des Abschreibungsbeschlusses
Anforderungen an die Begründung des Abschreibungsbeschlusses: Der Beschluss, mit welchem ein Gericht das Verfahren infolge eines vor ihm geschlossenen Vergleichs abschreibt, muss zumindest eine summarische Begründung enthalten, welche darlegt, dass und inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz übereinstimmt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2.1-2.6)
BGE 135 V 65

Entstehung des Anspruchs auf IE
Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG entsteht in dem Zeitpunkt des Zwangsvollstreckungsverfahrens, in welchem die Gläubiger - auf die vom Konkursgericht nach gestelltem Konkursbegehren erlassene Kostenvorschussverfügung hin - infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers von einer Bezahlung des Kostenvorschusses, durch Rückzug des Konkursbegehrens oder durch Verstreichenlassen der Frist für die Leistung der Konkurskaution, absehen.
C 283/06

Ausserordentliche Aufwendungen als VKE?
Ausserordentliche Aufwendungen (Honorar für Beratung durch Dritte, Genugtuungssumme) zur Bewältigung eines Konfliktes (Freistellung von Kaderangehörigen) stellen keine anrechenbaren Kosten im Sinne des Gesetzes dar und sind demnach vom Ausgleichsfonds nicht zu entschädigen.
C 263/06 = BGE 133 V 587

Zum Ausgleich von Vermögenserträgen, welche eine kantonale Pensionskasse im Vorjahr nicht realisieren konnte, sind - gestützt auf kantonales Recht - zusätzliche Arbeitgeberbeiträge nach Massgabe der damaligen Berufsvorsorgeverhältnisse nachzuzahlen; für die diesbezüglichen Aufwendungen einer kantonalen Arbeitslosenkasse kann der Trägerkanton vom Ausgleichsfonds der ALV eine Entschädigung für mit der Durchführung des AVIG erwachsene Verwaltungskosten (sog. Verwaltungskostenentschädigung) beanspruchen.
C 35/06

Vermittlungsfähigkeit bei freiwilliger Tätigkeit im Ausland.
8C_359/2007

KAE: Verlust eines Hauptkunden gehört zum normalen Betriebsrisiko
Änderungen auch langjähriger Geschäftsbeziehungen gehören zum wirtschaftlichen Geschehen, weshalb die Auflösung der vertraglichen Bindungen zwischen einem Unternehmen und einem seiner Hauptkunden keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen vermag.
8C_279/2007

Zwischenverdienst im Ausland
Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht.
8C_270/2007

Auferlegung der Gerichtskosten bei den Durchführungsstellen
Die Kantone und die mit dem Vollzug betrauten kantonalen Durchführungsorgane im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG fallen unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
Die Kantone und die mit dem Vollzug betrauten kantonalen Durchführungsorgane (Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG) richten keine Leistungen aus, da hierfür die Kassen zuständig sind (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG). Sodann hat das AWA kein Vermögensinteresse daran, ob das Bundesgericht die verfügte Leistungseinstellung bestätigt oder nicht (Art. 85 Abs. 1 lit. g AVIG). Es sind daher der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG), was auch der bisherigen Rechtsprechung zum OG entspricht (vgl. E. 4.2).
8C_31/2007 = BGE 133 V 640

Arbeitslosenkassen fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
Den kantonalen und privaten Arbeitslosenkassen ist gemeinsam, dass sie bei Leistungsstreitigkeiten Aufgaben in ihrem amtlichen Wirkungskreis erfüllen (Art. 81 Abs. 1 AVIG; vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 66 N 49). Dabei verfolgen sie eigene Vermögensinteressen (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 66 N 54). Sie sind für die Auszahlung der Leistungen zuständig (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG). Somit fallen Arbeitslosenkassen nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG. Dies steht in Einklang sowohl mit der bisherigen, mit dem BGG grundsätzlich nicht geänderten Praxis, wonach die Arbeitslosenkassen in kostenpflichtigen Verfahren Gerichtskosten zu tragen haben (vgl. E. 4.2 in fine sowie E. 4.3), als auch mit der Einführung der Kostenpflicht für sämtliche Sozialversicherungsverfahren vor Bundesgericht (vgl. E. 4.4).
8C_179/2007 = BGE 133 V 637

Beurteilung der Versicherungsmöglichkeit (Art. 51 Abs. 4 Satz 2 AVIV)
Der Abschluss einer Versicherung wäre im Sinne von Art. 51 Abs. 4 Satz 2 AVIV möglich gewesen, wenn diese auf dem Markt angeboten wird, deren Abschluss nicht ganz unüblich ist und vom Arbeitgeber hätte abgeschlossen werden können. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Abschluss aus der individuellen Sicht des konkreten Arbeitgebers als wirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen müsste.
C 264/06

Anrechenbarer Verdienstausfall
Einzahlungen der versicherten Person in die berufliche Vorsorge ihres Ehepartners gehören nicht zu den Ausnahmen im Sinne von Art. 11a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 10b AVIV.
C 221/06

Aufnahme einer Teilzeitarbeit zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit
Hat sich die versicherte Person nach dem Verlust ihrer Festanstellung nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend der Firma auf Abruf zu Verfügung gehalten (in casu über ein Jahr lang) und damit nur das getan, wozu sie gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG) gehalten war, so kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Auch in Zeiten von Arbeitsmangel darf eine betroffene Person den Verlust einer Arbeitsstelle kurz oder gar mittelfristig überbrücken, ohne auf ihr eigentlich zustehende Versicherungsleistungen zurückgreifen zu müssen. Ist die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust einer Vollzeitstelle als Überbrückungstätigkeit zu werten, so ist nicht dieses, sondern die letzte Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu betrachten (SVR 1996 AlV Nr. 74 S. 227 E. 3a).
C 266/06


Persönliche Arbeitsbemühungen
Verspäteter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen. Art. 26 Abs. 2bis AVIV ist gesetzmässig.
C 164/05 (= BGE 133 V 89)

Unentgeltliche Verbeiständung
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, wenn das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos, die gesuchstellende Partei bedürftig und eine anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a).
Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
C 179/05

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden) kann nur im Zusammenhang mit der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses, nicht aber durch Nichtantritt einer neuen Stelle verwirklicht werden (ARV 1993/1994 Nr. 9 S. 88 Erw. 6, Nr. 17 S. 136, 1990 Nr. 5 S. 36 Erw. 3b; Nussbaumer, a.a.O., S. 254 Rz 694).
C 134/06

Arbeitgeberähnliche Stellung
Eine versicherte Person ist verpflichtet, der Verwaltung ihre Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH zu melden, obwohl dies im Handelsregister eingetragen ist. Unterlässt sie dies, ist ihre Gutgläubigkeit zu verneinen.
C 196/05

Arbeitgeberähnliche Personen, welche nach der Konkurseröffnung als Liquidatoren amten, haben in der Regel keinen Anspruch auf ALE. Dies gilt indessen nicht, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Da es hier meist nichts mehr zu liquidieren gibt und die Firma nach drei Monaten von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht wird, besteht kein Missbrauchsrisiko.
C 267/04

Tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit ist Voraussetzung
 Ein Ausgleich des Verdienstausfalls lediglich im Umfang der Differenz zwischen berufs- und ortsüblicher Entschädigung und dem versicherten Verdienst kommt nur in Frage, wenn tatsächlich eine Zwischenverdiensttätigkeit ausgeübt wurde. Liegt keine Tätigkeit vor, gibt es nichts anzurechnen.
C 316/05 (mit zahlreichen Hinweisen)

Versicherter Verdienst bei Invalidität
Reduktion des versicherten Verdienstes bei nicht rentenbegründender Invalidität: Die ALK hat den von der IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung festgestellten IV-Grad von 26 % zur Bemessung des versicherten Verdienstes herangezogen. In dieser Konstellation ist im alv-rechtlichen Verfahren vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der IV-Verfügung verbessert hat, zumal der Versicherte im IV-Verfahren grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse hat, einen tieferen IV-Grad oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend zu machen.
C 256/06

Praxis zur Schadenminderungspflicht beim Antrag auf Insolvenzentschädigung
Foro interno: Zusammenfassung des vom EVG angewendeten Massstabes zur Frage, ob die Leistung von Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht verweigert werden kann auf dem Zirkulationsbogen.
C 163/06

Wirkung der Disposition
Eine Umdisposition kann erst auf die Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt einen Einfluss haben.
C 37/05

Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG ist verfahrensrechtlicher Natur
Der Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG gilt nur für verfahrensrechtliche Fristen.
Deshalb ist er nicht auf die materiellrechtliche Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1 AVIG) anwendbar.
C 108/06

Umgehung nach Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit in einem Drittbetrieb
Kein Anspruch auf ALE für eine arbeitgeberähnliche Person, welche aus der ersten Firma, in der sie im Verwaltungsrat bleibt, in einen Drittebtrieb wechselt, dort 14 Monate lang arbeitet, hernach sogleich in der ersten Firma eine auf 3 Monate befristete Stelle antritt und erst danach ALE verlangt.
C 233/05

Versicherter Verdienst von Behinderten
Das hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen ist nicht massgebend.
C 67/04

Tagesmütter
Tagesmütter gelten nicht als Heimarbeitnehmerinnen.
C 229/03 (= BGE 132 V 181)

Fristenstillstand
Für die Frage des Fristenstillstandes nach Art. 38 ATSG gilt bis 31. Dezember 2007 kantonales Recht.
I 41/05

 Beitragspflichtige Beschäftigung: Voraussetzung der tatsächlichen Lohnentrichtung
Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs nicht, wird sie bei Verneinung des Anspruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen. Selbst ein an sich unzulässiges «Stehenlassen» von Lohnforderungen lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen alv-rechtlich bedeutsamen Lohnverzicht zu. Dies trifft insbesondere bei Sachverhalten zu, die unter Art. 165 Abs. 1 ZGB fallen.
C 247/04